Pflegeberatung: Das Prüfverfahren

Pflegekassen sind verpflichtet, vor einer wichtigen Leistungsentscheidung wie der Einstufung in eine Pflegestufe, den MDK (medizinischer Dienst der Krankenkassen) zu beauftragen.

Meist wenige Wochen nach Beantragung einer Pflegestufe besucht der MDK deshalb den Antragssteller in seinem Zuhause. Dort prüft er den Anspruch auf Leistungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz. Der Besuch dauert bis zu 45 Minuten. Es empfiehlt sich, den Termin gut vorzubereiten.

Pflegetagebuch

In der Praxis kommt es vor, dass Pflegebedürftige oder die pflegenden Angehörigen unvollständige Angaben über den tatsächlichen Pflegebedarf machen. Manche Pflegeleistungen werden aus falscher Scham oder Vergesslichkeit nicht angegeben.

Spätestens ab Antragstellung empfiehlt sich deshalb ein Pflegetagebuch. Hier sollten alle wichtigen Leistungen sorgfältig eingetragen werden. Dazu gehören etwa:

Ansprechpartner

Simone Kappler
Pflegedienstleitung

Wibke van Ginneken
stellv. Pflegedienstleitung

Tel: 0 58 61/80 69 87 1
Fax 0 58 61/80 69 87 9
pdl@drk-dan.de

DRK-KV Lüchow-Dannenberg e. V.
Lüneburger Str. 26
29451 Dannenberg 

Der Besuch des MDK-Gutachters

Das MDK muss den Termin für das Begutachtungsgespräch rechtzeitig ankündigen. Falls dieser dem Betroffenen nicht passt, kann ein Ausweichtermin vereinbart werden. Die Pflegeperson oder pflegende Angehörige können und sollten bei dem Termin dabei sein.

Während des Gespräches hilft das Tagebuch, die genaue Pflegetätigkeit und den Zeitaufwand klar darzustellen. Falls der Gutachter mit dem aufgeführten Zeitbedarf nicht einverstanden ist, muss er das dokumentieren und die Abweichung erklären. Die Abweichungen sollte der Antragsteller sich unbedingt notieren. Geht der Gutachter in seinem Bericht nicht auf diese Unterschiede ein, liegt ein Formfehler vor und seine Bewertung gilt als unzureichend.

Widerspruch

Falls der Antrag abgelehnt oder nicht voll erfüllt wird, kann der Antragsteller Widerspruch einlegen. Ein formloses Schreiben an die Pflegekasse genügt zunächst. Im Anschluss muss dann eine ausführliche Begründung eingereicht werden. Die Begründung des Widerspruchs sollte sorgfältig formuliert werden und Punkt für Punkt fehlerhafte oder unzureichende Angaben im Gutachten berichtigen.

Wird auch der Widerspruch abgewiesen, kann man sich an den Widerspruchsausschuss der Pflegekasse wenden. Hilft auch das nicht, besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht Klage einzureichen. Hier empfiehlt sich allerdings, vorab Experten zu befragen, ob Aussicht auf Erfolg besteht. Auch dabei hilft das DRK.