Pflegeberatung: Sach- und Geldleistungen

Grundsätzlich gibt es Sach- und Geldleistungen sowie Kombinationsleistungen. Sachleistungen bezeichnet die Kostenübernahme für den Pflegedienst bzw. die Sozialstation.

Geldleistungen fließen, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Wird die Pflege neben Angehörigen von einer professionellen Kraft unterstützt, gilt dies als Kombinationsleistung. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.

Bezieher von Pflegegeld sind verpflichtet, eine Pflegeberatung durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen. In den Stufen I und II ist die mindestens halbjährlich vorgeschrieben, in der Stufe III mindestens einmal vierteljährlich. Dafür anfallende Kosten trägt die Pflegekasse. Die Rot-Kreuz-Sozialstation vor Ort kann diese Aufgabe wie auch eine qualifizierte Pflegeberatung qualifiziert vornehmen.

Ansprechpartner

Simone Kappler
Pflegedienstleitung

Wibke van Ginneken
stellv. Pflegedienstleitung

Tel: 0 58 61/80 69 87 1
Fax 0 58 61/80 69 87 9
pdl@drk-dan.de

DRK-KV Lüchow-Dannenberg e. V.
Lüneburger Str. 26
29451 Dannenberg 

Soziale Sicherung für Pflegende

Nicht nur Familienangehörige, sondern auch andere Personen, die nicht erwerbsmäßig pflegen, können die Pflege leisten. Für die Pflegeperson wird ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt. Er liegt je nach Pflegebedürftigkeit zwischen 99 Euro und 259 Euro. Außerdem ist der Pflegende während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.

Erbringt die Pflegeperson wöchentlich mindestens 14 Stunden Hilfeleistung und arbeitet insgesamt nicht mehr als 30 Stunden, kann eine Altersabsicherung abgeschlossen werden. Diese muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt werden.

Antragsverfahren

Um Ansprüche generell geltend machen zu können, muss seit Januar 1996 eine Vorversicherungszeit erfüllt sein. Die beträgt derzeit ein Jahr. Damit erhält nur die pflegende Person Leistungen, die für diesen Zeitraum der Solidargemeinschaft der Pflegekasse angehört hat. Anderes gilt für familienversicherte Kinder. Die brauchen keine Vorversicherungszeit nachzuweisen.

Prüfung

Zunächst ist bei der Pflegekasse ein Antrag auf eine Pflegestufe zu stellen.  Der Medizinische Dienst (MDK) prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und in welche Pflegestufe der Patient eingestuft wird. Der Antragsteller erhält einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung.

Widerspruch ist möglich. Er ist formlos aber schriftlich bei der Pflegekasse innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einzureichen. Die Begründung des Widerspruchs sollte auf Grundlage des Gutachtens erfolgen.

Weitere Zuschüsse

Für den pflegebedingten Umbau der Wohnung sind weitere Zuschüsse möglich, die über die normalen Pflegeleistungen hinausgehen. Ihre Höhe kann je nach Maßnahme bis zu 2.557 Euro betragen. Dabei wird ein angemessener Eigenanteil berücksichtigt. Die Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn Finanzierungsleistungen anderer Sozialleistungsträger ausscheiden.

Was kostet die Pflegeversicherung?

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist gesetzlich festgelegt. Er beträgt 1,7 % vom Bruttolohn (aus maximal 3.525 Euro monatlich [Stand: 1.1.2005]). Seit dem 1.1.2005 müssen Versicherte und Rentner ohne Kinder einen um 0.25 % erhöhten Beitrag zahlen.